Grundpflege/Pflegeleistungen nach SGB XI
Die Pflege Zuhause ist immer ambulante Pflege.
Pflege beginnt fast immer in den eigenen vier Wänden und die Herausforderungen steigen. Oft kommt der Moment, an dem diese Aufgabe nicht mehr alleine zu erfüllen ist. Hier können wir Sie unterstützen:
1. Unterstützung bei der Körperpflege:
- Aktivierende Pflege bei der Teil- und Ganzkörperpflege
- Duschen oder Vollbad
- Hautpflege
- An- und Auskleiden
- Sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- körperbezogene Pflegemaßnahmen
2. Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen:
- Intimpflege
- Versorgung mit Inkontinenzmaterial
- Wechsel von Anus-Praeter Beuteln
- Hilfe beim Toilettengang
3. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen:
- Aufstehen und Verlassen des Bettes
- Hilfe beim Transfer in den Rollstuhl
- Wiederaufsuchen der Wohnung
4. Hilfen bei der Haushaltsführung:
- Mundgerechte Zubereitung von Mahlzeiten
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Entsprechend Ihres Pflegegrades werden diese Leistungen von der Pflegekasse übernommen.

Verhinderungspflege / Urlaub von der Pflege
Leistung pro Jahr: 1.612,00 € für Pflegegrad 2-5
„Urlaub von der Pflege“, oder einfach „Zeit für sich“ für pflegende Angehörige.
Der Gesetzgeber nennt das Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Die Verhinderungspflege dient der Entlastung von Pflegepersonen bei Urlaubs-, Krankheits- oder anderweitiger Verhinderung.
- Wer pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld pflegt, hat Anspruch darauf Urlaub von der Pflege zu machen. Ihnen stehen im Jahr 1.612,00 € durch die Pflegekasse zu, in der Sie sich durch einen Pflegedienst vertreten lassen können.
Pflegehilfsmittel
Leistung pro Monat: 40,00 € Pflegegrad 1-5
- Sie Haben Anspruch auf Versorgung mit „zum Bedarf bestimmten Pflegehilfsmitteln“, wie z. B. Einmalhandschuhe und Inkontinenzmaterialien.(vgl. § 40 Absatz 1 bis 3 SGB XI)
- Die Höhe des monatlichen Betrages, durch die Pflegeversicherung, beläuft sich grundsätzlich auf bis zu 40,00 € pro Monat.
Entlastungsleistungen
Leistung pro Monat: 125,00 €
Pflegegrad 1-5
Wenn Sie z. B.
- Hilfe bei der Haushaltsführung benötigen,
- Hilfe beim Einkauf benötigen kann
Ihr Pflegedienst diese Leistungen über den
§ 45b über (Entlastungsleistung) in Höhe von 125,00 € im Monat erbringen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Leistungen pro Maßnahme: 4.000,00 € Pflegegrad 1-5
- Die Pflegekassen gewähren Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes in Höhe von bis zu 4.000,00 €.
- Wenn weitere anspruchsberechtigte Personen in Ihrem Haushalt wohnen, wie z. B. Ihr Ehepartner oder Wohngemeinschaften, können die Ansprüche zusammen addiert werden. Dies ist bis zu einem maximalen Betrag von 16.000,00 € möglich.
- Als Beispiele seien hier technische Hilfen im Haushalt (z. B. Treppenlift) oder bauliche Maßnahmen (z. B. eine Verbreiterung von Türrahmen, Badumbau, Türschwellen/ Rampen usw.) genannt.
Kurzzeitpflege
Leistungen pro Jahr: 1.612,00 € für Pflegegrad 2-5
- Wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist, können Sie Kurzzeitpflege (maximal acht Wochen im Jahr) in einem Pflegeheim in Anspruch nehmen.
- Eine Kurzzeitpflege ist darauf eingerichtet, Sie nur vorübergehend in die Pflege aufzunehmen. Sollte in einem Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, kann diese, wie in der Verhinderungspflege erklärt, später umgewidmet und stundenweise durch Ihren Pflegedienst übernommen werden.